xxx,
den 17.07.1998
Im folgenden erstatte ich ein Obergutachten über Herrn xxx.
Es soll gemäß Ersuchen vom 01.07.98 zur Frage Stellung genommen
werden, ob zu erwarten ist, daß Herr xxx auch zukünftig ein Kraftfahrzeug
unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder ob bei ihm als Folge eines
unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die
das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 in Frage stellen.
Das
Gutachten erfolgt unter Beachtung der Eignungsrichtlinien des Bundesmusters
für Verkehr vom 1.12.82 (VkB1. 1982, berichtigt VkBI. 1983, geändert
VkB1. 1989 und VkBI. 1992), sowie unter Bercksichtigung des Gutachtens
"Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für
Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister
für Gesundheit, (5. Aug., Bonn, Aug. 1996, Schriftenreihe Heft 73,
hg. v. BMV). Das Gutachten stützt sich auf das Ergebnis einer Untersuchung,
die am 16.07.98 stattgefunden hat. Die Stellungnahme des Probanden
zu seinen Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen,
namentlich zu seinem Alkoholkonsumverhalten wurde in seiner Gegenwart
auf Magnettonträger gesprochen. In die übersandte Akte der Straßenverkehrsbehörde
wurde Einsicht genommen.
Vorgeschichte:
Zur m e d i z in i s c h e n Vorgeschichte wurde erfahren, daß Herr
xxx am xxx in xxx als einziges Kind seiner Eltern normal geboren
worden ist. Er hat die gewöhnlichen Kinderkrankheiten komplikationslos
und ohne Folgeerkrankungen durchgemacht. Keine weiteren Gesundheitsstörungen
im KindesaIter. Auch späterhin keine Gesundheitsschäden bekannt.
Zur
S o z i a 1 a n a m n e s e teilte Herr xxx mit, daß seine Eltern
im selben Haus wie der Proband in xxx leben. Man wohnte zunächst
in xxx. Der Proband war später in xxx tätig. Schulischer Werdegang:
Einschulung mit x, Schulabgang (Mittlere Reife) mit xx Jahren. xxx
Lehre zum xxx. Bis xxx hat Herr xxx im erlernten Beruf gearbeitet.
Nach dem Umzug nach xxx bis xxx Tätigkeit bei xxx in xxx. Weiterbildung
zum xxx. Selbständig seit xxx als xxx sowie xxx.
Privater Lebensbereich: Herr xxx ist ledig. Seit jetzt 5 Jahren
besteht eine stabile Partnerschaft zu einer xxjährigen Frau, die
im xx Dienst bei der Stadt xxx angestellt ist. Die Beziehung wird
als mit Zukunftsperspektive ausgestattet beschrieben. Man lebt jetzt
schon seit längerer Zeit harmonisch zusammen. Hobbys: Börse, Elektronik,
Videotechnik, Computer, etc..
Zur
spezielleren K f z - A n a m n e s e ist festzuhalten, daß Herr
xxx die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmals am xxxx1988 erworben
hat. Eine erste Alkoholfahrt ist am Samstag, dem 26.08.95 registriert.
Seinerzeit wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o festgestellt.
Die entsprechende Blutprobe war um 4.55 Uhr, d. h. 40 Minuten nach
der Tatzeit entnommen worden. Das Amtsgericht xxx verurteilte Herrn
xxx am xxxx95 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die
Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein eingezogen. Die
Verwaltungsbehörde durfte vor Ablauf von 7 Monaten, das ist vor
xx06.96, keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Proband erhielt
den Führerschein der Klasse 3 am xx.06.96 neu erteilt. Eine weitere
Trunkenheitsfahrt ist am Donnerstag, dem 24.07.96 (gegen 2.30 Uhr)
verzeichnet. Die Blutalkoholkonzentration wurde mit 2,32 %o gemessen
(ein Zeitpunkt der Blutentnahme ist der dem unterzeichneten Gutachter
zur Verfügung gestellten Teilakte nicht zu entnehmen). Das Amtsgericht
xxx verurteilte Herrn xxx dieses Mal am xxxx96 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren
Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem
wurde erneut die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, Herrn xxx vor Ablauf von
18 Monaten, d. h. vor 29.04.98, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Auf seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hin ist dem
Probanden die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens
(MPU) zur Auflage gemacht worden.
Ein
entsprechendes Gutachten wurde vom TÜV xxx angefertigt, wegen Nichtentbindung
von der Schweigepflicht gegenüber der Behörde jedoch nicht vorgelegt
und ist daher nicht Bestandteil der FE-Akte geworden. Im Rahmen
der hiesigen Oberbegutachtung hat Herr xxx das schriftliche Gutachten
des TÜV xxx vom xx.05.98 dem Unterzeichneten zwecks Kenntnisnahme
und Verwertung ausgehändigt. Die TÜV-Gutachter kamen aufgrund der
Ergebnisse einer Untersuchung vom 29.04.98 zu einer negativen Fahreignungsprognose.
Auf medizinischem Gebiet sind gutachtlich relevante Normabweichungen
nicht objektiviert worden. Die TÜV-Gutachter hatten Einsicht in
Befundunterlagen und Laborausdrucke, die der Proband ihnen von ihn
behandelnden Ärzten mitgebracht hatte. Danach sind folgende Werte
festgestellt worden:
22.01.98: 11-GT 11,2 U/1, GOT 9,0 U/1, GPT 17,5 U/1, MCV 88 fl
01.04.98: y-GT 14,2 U/1, GOT 8,3 U/1, GPT 17,6 U/1, MCV 94 n (Normbereich
bis 103 n)
Die TÜV-Gutachter selbst haben folgenden Laborbefund erhoben: 29.04.98:
GGT 0,42 µmol/ls (Norm bis < 0,82 µmol/ls), GOT 1,49 µmol/ls
(Norm bis 0,62 µmol/ls), GPT 1,00 µmol/ls (Norm bis < 0,68 µmol/ls)
sowie MVC 84,0 fl (Referenz 83-98 fl). Auch der übrige medizinische
Befund war nicht pathologisch zu deuten. Das Ergebnis der Verhaltensbeobachtung
wird wie folgt beschrieben: ,,Herr xxx berichtete in der psychologischen
Exploration über seinen Werdegang und nahm sachlich zu den Hintergründen
seiner Delikte sowie seiner zwischenzeitlich durchlaufenen Entwicklung
Stellung. Herr xxx war in der Untersuchungssituation gut angepaßt.
(...) Insgesamt wird die derzeitige Lebenssituation als zufriedenstellend
dargestellt." Bei den leistungspsychologischen Testuntersuchungen
(psychophysische Funktionsprüfung) wurde sich auf die Messung der
,,reaktiven Streß-Toleranzen RST3" beschränkt (Wiener Determinationsgerät
des Wiener Testsystems PC-S). Andersartige Tests haben nicht stattgefunden.
Das Ergebnis des bezeichneten Tests haben die TÜV-Gutachter als
ungenügend beurteilt. Das Schwergewicht der gutachtlichen Beurteilung
lag indessen ausdrücklich sowohl auf medizinischem als auch auf
persönlichkeitsdiagnostischem Gebiet. Die TÜV-Gutachter sahen in
der im eigenen Labor 14 Tage nach einer normalen Voruntersuchung
durchgeführten Prüfung der Transferasen ein patognomonisch verwertbares
Ergebnis. Sie interpretierten, obwohl die entsprechenden Werte 14
Tage zuvor absolut normgerecht waren, eine Erhöhung des GOT-Wertes
und eine grenzwertige Erhöhung des GPT-Wertes bei zugleich absolut
normalem GGT-Wert wie ebenso normalem MCV-Wert als beweisende Indizien
dafür, daß bei Herrn xxx ein erhöhter Alkoholkonsum noch nicht lange
zurückliege. Sie waren sich im übrigen sicher, daß andere als alkoholtoxische
Gründe für diesen Befund nicht in Betracht kämen. Sie zogen daraus
den Schluß, daß die Abstinenzbehauptung des Untersuchten nicht glaubhaft
sein könne. Den Gutachtern genügte auch der vorbezeichnete Befund
der auf die Prüfung der Reaktionsfähigkeit beschränkten medizinisch-psychologischen
Untersuchungen als typisch für Leistungseinbußen nach vorangegangenen
unkontrolliertem Alkoholkonsum. Bezüglich der Persönlichkeit des
Probanden wird dann wissenschaftliches Erkenntnisgut referiert (Rückfallwahrscheinlichkeit,
kurzer Abstand der beiden registrierten Trunkenheitsfahrten, Ansteigen
der tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration, Bedeutung der Höhe des
gemessenen Blutalkoholgehaltes als Indiz für Alkoholgewöhnung).
Auch im weiteren Text des Gutachtens wird wiederum nicht auf den
individuellen Fail eingegangen, sondern unter zitatweiser Bezugnahme
auf verkehrspsychologische Publikationen (so beispielsweise von
Stephan aus dem Jahre 1986 und von Kunkel aus dem Jahre 1985) mit
negativem Ergebnis auf den Probanden rückgeschlossen. Ausdrücklich
bewerten die TÜV-Gutachter auch für ihre wissenschaftliche Beurteilung
die Argumentation von Verwaltungsgerichtsurteilen als maßgebend.
Hierzu sei beispielhaft zitiert: ,,In diesem Zusammenhang ist auch
auf das Urteil der dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
(3 K 144/83) vom 11.07.84 hinzuweisen, in welchem auf Seite 18 ausgeführt
wird, daß die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt
mit BAK-Werten von 2,0 %o und mehr nur dann in Betracht kommt, wenn
die im Urteil des OVG Münster (19 A 1110/82) vom 09. 12.83 auf Seite
12 festgelegten Anforderungen erfüllt sind: entweder Nachweis einer
alkoholabstinenten Lebensweise (,,Volle Umkehr") oder Teilnahme
an einem Nachschulungskurs (,,Verhaltensändernde Maßnahmen"):
,Das Gleiche gilt für Kraftfahrer, die bei der ersten Trunkenheitsfahrt
eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 %o und mehr aufweisen.'"
Die sehr hoch anzusetzenden Leistungen, insbesondere eine ,,wirklich
grundlegende Wandlung von Haltung, Einstellung und Alkoholkonsumgewohnheiten
", die geeignet seien, bei einer derart gravierenden Verkehrsvorgeschichte
wie bei Herrn xxx überhaupt noch eine positive Prognose in Erwägung
zu ziehen, seien von ihm nicht erbracht. Es wird diesbezüglich weiter
auf einschlägige verkehrspsychologische Literatur hingewiesen u.a.
Kunkel 1987/88 mit der Behauptung zitiert, daß in einem Zeitraum
von 10 Jahren bei Ersttätern eine Rückfallhäufigkeit von 50 % gegeben
sei. Letztlich fiel die Beurteilung der TÜV-Gutachter negativ aus,
weiI praktisch alle anamnestischen Bekundungen des Untersuchten
im Hinblick allein auf den medizinischen Befund (siehe oben) als
unglaubhaft galten. Zuletzt wird nochmals auf eine von Stephan 1991
publizierte verkehrspsychologische Lehrauffassung hingewiesen und
in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein
(AZ: 4 L 22991 (3 A 150/91)) angeführt.
Im Rahmen der hiesigen Oberbegutachtung sind über die den TÜV-Gutachtern
bekannt gemachten Laborergebnisse hinaus folgende Resultate mitgeteilt
bzw. die dazugehörigen Laborbefundausdrucke überreicht worden:
28.05.97: GGT 14,6 U/1, GOT 9,2 U/1, GPT 27,1 U/1, MCV 94 fl
17.07.97: GGT 12,8 U/1, GOT 8,5 U/1, GPT 15,9 U/1, MCV 93 fl
10.09.97: GGT 15 U/1, GOT 8 U/1, GPT 15 U/1, MCV 93 fl
05.11.97: GGT 15,8 U/1, GOT 9,3 U/1, GPT 14,6 U/1, MCV 92 fl
18.12.97: GGT 15,2 U/1, GOT 8,6 U/1, GPT 14,8 U/1, MCV 94 fl
27.05.98: GGT 8 U/1, GOT 8 U/1, GPT 11 U/1, MCV 93 fl
13.07.98: GGT 9 U/1, GOT 8 U/1, GPT 13 U/1, MCV 92 fl
[Es folgt die Wiedergabe eines in Gegenwart von Herrn xxx aufgesprochenen
Tonbandprotokolls, das seine Stellungnahme zu den ihm angelasteten
Verstößen gegen die verkehrsrechtIichen Bestimmungen sowie zu seinem
Alkoholkonsumverhalten enthält.]
(Wie stehen Sie zu Ihren verkehrsrechtlichen Verstößen "Ich
habe die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmals 1988 erworben. Bis
Aug. 1995 hat es Probleme mit Alkohol am Steuer nicht gegeben. Auch
sonst sind mir keine nennenswerten Verstöße gegen das Verkehrsrecht
erinnerlich. Soweit ich mich erinnern kann, bin ich lediglich einmal
wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt worden. Erstmals im Aug.
1995 war es mir nicht gelungen, meinen Alkoholkonsum so zu kontrollieren,
daß ich noch im Limit gewesen wäre. Damals ereignete sich eine Trunkenheitsfahrt,
bei der 1,3 %o gemessen wurden. Ich war in einem Spielkasino in
xxx. Davor war ich in einer Disco. Innerhalb von 2 Stunden in der
Nacht zum 26.8.95 habe ich meiner Erinnerung nach bis zu 5 Bier
(a 0,5 1) und zusätzlich einen doppelten Whisky getrunken. Danach
wollte ich die Heimfahrt antreten, bin aber nur 1 km weit gekommen.
Ich wurde von deutscher Polizei gestoppt. Ich meine, daß man mir
auffällige Fahrweise vorgehalten hätte. Eine Alkoholfahne hatte
ich möglicherweise nicht, weil ich einen Kaugummi im Mund hatte.
Auffällig waren aber meine glasigen Augen. Ich mußte blasen. Ich
glaube, daß dabei 1,5 %o herauskamen. Danach wurde ich zwecks Blutentnahme
ins Kreiskrankenhaus xxx mitgenommen. Der Führerschein wurde mir
entzogen. Damals war ich oft mit einem Freund zusammen, der xxx
war. Er betrieb eine Gastwirtschaft und war sehr spendit. Das war
eine zusätzliche Gefahr für mich. Aus heutiger Sicht kann ich sagen:
er war mein ,,nasser Freund". Danach hatte ich wohl unter dem
Schock, daß mir der Führerschein weggenommen worden ist, weniger
getrunken. Das hat aber nicht lange angehalten. Nach einer Sperrfrist
von 10 Monaten kriegte ich den Führerschein ohne Gutachtenauflage
zurück. Allerdings hatte ich ihn nur 4 Wochen bis zur zweiten Alkoholfahrt
am 24.7.96. Spätestens jetzt habe ich mir ein Gewissen gemacht und
bin mit mir ins Gericht gegangen. Inzwischen lebe ich alkoholfrei.
(Haben Sie sich als alkoholgefährdet eingeschätzt? a. Damals? b.
Heute in der Rückschau?) Ich hatte vor der zweiten Alkoholfahrt
noch nicht so das Bewußtsein, in dem Sinne alkoholgefährdet zu sein,
daß ich ein Trinker werden könnte. Allerdings: Mißbrauch war das
schon. Danach habe ich das Ganze mit wesentlich kritischeren Augen
gesehen. Ich konnte auf keinen Fall daran vorbei, daß es mir zum
zweiten Mal nicht gelungen war, die notwendige Kontrolle auszuüben.
Ich habe nicht diszipliniert trinken können. Objektiv war dadurch
eine Gefahr für den Straßenverkehr überhaupt gegeben. Ich habe auch
die subjektive Gefährdung anders eingeschätzt und, was mir zwischen
den beiden Alkoholdelikten nicht gelungen war, jetzt ganz bewußt
darauf hingesteuert, vom Alkohol völlig wegzukommen. (Wie war der
Alkoholkonsum nach Art und Umfang in den zwölf Monaten vor der letzten
Trunkenheitsfahrt?) Mein Alkoholkonsum hat sich weder von der Art
(bevorzugt Bier) noch von der Menge her nicht nennenswert verändert.
Es war die ganze Zeit, d. h. auch vor dem ersten Mal so, daß ich
unter der Woche nichts getrunken habe. Meine Haupttrinktage waren
Freitag und Samstag. Dann allerdings konnten es bis 7 Bier und dazu
manchmal 1-2 Whisky werden. Ich war nicht darauf angewiesen, regelmäßig,
schon gar nicht täglich etwas zu trinken. Es konnte vorkommen, daß
ich 14 Tage überhaupt keinen Alkohol zu mir nahm. In der damaligen
Zeit war ich auch sportlich aktiv, habe Fitneßtraining gemacht.
Ich wog damals 95 kg. (Beschreiben Sie die Situation vor dem letzten
Delikt, vor allem so genau wie möglich Art und Umfang des Alkoholkonsums.)
Am 24.7.96 war ein Volksfest in xxx. Man hat sich gegen 22 Uhr in
einem Bierzelt in der Stadt getroffen. Es war schönes Wetter. Ich
selbst
war mit meinen Freunden, vor allem mit meinem xxx Freund zusammen.
Es kamen noch andere hinzu. Ich habe dann innerhalb einer Std.,
soviel ich weiß, 3 halbe Bier getrunken. Wir sind dann in eine Disco
gegangen. Dort ging es mit dem Trinken weiter. Ich schätze, daß
ich 6 oder 7 Bier getrunken habe, dazu kamen mehrere doppelte Whisky
(vielleicht 6-8). Das fällt in eine Zeit, in der meine Erinnerung
schwach ist bzw. schon ausfällt. Jedenfalls trat dann ein Filmriß
auf. Ich habe keine Erinnerung daran, wie ich ins Auto gestiegen
und abgefahren bin. Ich bin vielleicht 200 m weit gekommen. Dann
blieb ich, nachdem ich an einem Bordstein angeschrammt war, stehen.
Ich hatte mir am rechten Vorderrad die Felge demoliert. Kurz danach
war die Polizei da. Von dieser Zeit an bin ich wieder zu mir gekommen,
obwohl ich alles noch mehr schemenartig erlebt habe. Man hat mir
vorgehalten, daß ich Schlangenlinien gefahren sei. Ich wurde aus
dem Auto gezogen und mußte blasen und anschließend mit aufs Revier.
Danach mußte ich zur Blutentnahme ins Krankenhaus. Schließlich hat
mich die Polizei nach Hause gebracht. Wieder war mir der Führerschein
entzogen worden. (Wie haben Sie die Alkoholwirkung wahrgenommen?)
Alkohol hatte eine lösende bis enthemmende Wirkung auf mich. Das
hat nach 3-4 Bier angefangen. (Wie haben Sie zu Trinkende und vor
Fahrtantritt Ihre Fahrtüchtigkeit eingeschätzt?) Diese Frage kann
ich nicht beantworten, weil ich zu dieser Zeit ein ,,Black out"
hatte. Es ist möglich, daß ich unter der Alkoholwirkung gemeint
habe, ich kann es noch packen. Nachträglich besteht auch für mich
kein Zweifel, daß ich absolut fahruntüchtig
gewesen bin. (Wenn Unfall: wäre er ohne Alkohol vermeidbar gewesen?)
Mit Sicherheit wäre ich ohne Alkohol nicht an den Bordstein angeschrammt.
(Wie war die Alkoholwirkung danach? [Kater? Übelkeit? Erbrechen?])
Mir war übel. Ich hatte auch Brechreiz. Ich meine, daß ich mich
auch übergeben mußte. Danach war ich ziemlich müde. Auch am nächsten
Tag ging es mir nicht gut. Ich hatte zwischendurch 12 Std. geschlafen.
Ich war aber danach auch noch ziemlich verkatert. (Falls "BIack
out" oder "Filmriß": wann setzte die Erinnerung aus,
wann kam sie wieder?) Ich hatte einen ,,Filmriß". Er setzte
vor Fahrtantritt ein und endete mit dem Auftreten der Polizei. (Wie
haben Sie auf die Tat und die darausfolgenden Sanktionen [Fahrerlaubnisentzug,
Geldstrafe] reagiert?) Der neuerliche Führerscheinverlust war für
mich schmerzlich. Mir war augenblicklich klar, daß ich jetzt längere
Zeit darauf verzichten müßte. Ich mir ausrechnen, daß es außerordentlich
schwierig werden würde, ohne Führerschein meinen Job zu meistern.
Allein schon, um von der Wohnung zur Firma zu kommen, bin ich auf
ein Auto angewiesen, weil ich am Stadtrand von xxx wohne. Natürlich
mußte ich mir selbst die Schuld an allem geben. Ich hatte nicht
verstanden, richtig mit Alkohol umzugehen. Im entscheidenden Augenblick
fehlte mir die Kontrolle. Ich bin jetzt beim zweiten Mal zu der
Einsicht gekommen, daß ich mich grundlegend umstellen müßte. Die
Konsequenz konnte nur lauten: vollständige Alkoholabstinenz. Das
habe ich zwischenzeitlich auch erreicht und setze alles daran, auch
zukünftig alkoholfrei zu leben. Ich muß außerdem sagen, daß ich
Gott dankbar bin, daß durch meine Schuld nichts Schlimmeres passiert
ist, daß ich keinen Menschen überfahren habe. Genauso hätte ich
mich selbst und auch den Beifahrer (meinen xxx Freund) verletzen
können. (Haben Sie nach der Tat weiter Alkohol konsumiert? Was?
Wie oft? Wieviel? Aus welcher Veranlassung?) Ich war von dem Geschehnis
am 24.7.96 so geschockt, daß ich zunächst schlagartig mit dem Trinken
aufhörte. Das war aber noch nicht der Schritt in die dauerhafte
Abstinenz. Ich habe dann noch einige Male kleine Mengen Bier getrunken.
Das war im Vergleich zu vorher aber kaum noch von Bedeutung. (Falls
alkoholabstinent geworden: Seit wann? Leicht/schwer gefallen? Befindensänderung?
[Vergleich zu früher]) Definitiv alkoholfrei lebe ich seit Ende
Sept. 1996. Von da an habe ich ganz bewußt Alkoholfreiheit gewählt.
Ich war zu der Einsicht gekommen, daß ich mit Alkohol nicht diszipliniert
genug umgehen kann, daß es in den entsprechenden Situationen auch
zukünftig, wenn ich überhaupt trinke, wieder dazu kommen könnte,
daß ich mehr trinke als ich vertrage. Der Wechsel in die vollständige
Alkoholabstinenz ist mir nicht leicht gefallen. Körperliche Entzugserscheinungen
hat es nicht gegeben. Schwierig war die Umstellung im gesellschaftlichen
Bereich. Ich mußte noch einige Wochen gegen Vorstellungen ankämpfen,
die in mir selbst aufgestiegen sind, beispielsweise wenn ich vor
dem Fernseher saß. Ich mußte mich aber auch gegen Verführungsversuche
meiner bisherigen Freunde behaupten. Insgesamt hat sich eine Verschiebung
im Freundeskreis ergeben. Ich habe neue Freunde gewonnen. Inzwischen
wird von allen Menschen, die mir wichtig sind, meine alkoholfreie
Lebensweise voll akzeptiert. Was mein Befinden betrifft, so kann
ich mitteilen, daß ich aktiver geworden bin. Auch die Beziehung
zu meiner Freundin ist besser geworden. Von Vorteil ist sicher auch,
daß ich seitdem nicht mehr schnarche. Ich lebe bewußter, habe mehr
vom Wochenende. Wir unternehmen gemeinsam mehr, gehen zusammen essen.
Ich habe insgesamt mehr Übersicht gewonnen, kann besser mit Geld
umgehen. Mir ist jetzt erst aufgefallen, wie großzügig bzw. lässig,
um nicht zu sagen nachlässig, ich zuvor mit Geld umgegangen bin.
(Was hat Sie zum Alkoholverzicht motiviert?) In erster Linie ging
es mir darum, daß sich Ereignisse wie im Aug. 1995 und im Juli 1996
nicht wiederholen können. Ich betrachte die beiden Vorkommnisse,
vor allem, daß sie glimpflich verlaufen sind, als eine ganz ernsthafte
Mahnung. Ein weiteres starkes Motiv sind die positiven Auswirkungen,
von denen ich soeben gesprochen habe. Ich bin inzwischen auch darüber
informiert, wie starker Alkoholkonsum auf die Dauer gesundheitsschädlich
sein kann. Diese Erkenntnisse werden durch meine Teilnahme an der
Gruppe immer wieder bestätigt. Schließlich ging es mir auch darum,
wieder in den Besitz der Fahrerlaubnis zu kommen. (Haben Sie zum
Erreichen der Abstinenz Fremdberatung/Fremdhilfe in Anspruch genommen?
Welche? Wo? Wie lange?) Ich war zweimal zu Beratungen beim TÜV.
Dort wurde ich im allgemeinen informiert. U. a. hat man wohl auch
darauf hingewiesen, daß ich alkoholabstinent leben soll. Im großen
und ganzen war diese Beratung aber doch ziemlich oberflächlich.
Ich habe dann eine intensive Beratung in einer verkehrspsychologischen
Praxis in xxx empfohlen bekommen. Davor noch war ich beim Gesundheitsamt
im xxx zu einer kostenlosen Beratung für Suchtgefährdete. Ich war
ein weiteres Mal zu einer Beratung beim TÜV in Regensburg. Seit
jetzt gut 3 Monaten nehme ich regelmäßig an einer Gruppe der Anonymen
Alkoholiker in xxx teil. Ich bin fest entschlossen, an dieser Gruppe,
die mir sehr viel bringt, auch künftig teilzunehmen. (Haben Sie
Ihr Alkoholproblem mit einem Arzt/Facharzt thematisiert?) Ich habe
das Problem auch mit meinem Hausarzt angesprochen. Er hat mich ausdrücklich
in meiner Abstinenzhaltung unterstützt. (Haben nach, ggf: auch vor
dem Delikt labormedizinische Kontrollen der sog. Leberwerte stattgefunden?)
Mein Hausarzt hat mehrmals Laboruntersuchungen veranlaßt. Ich war
auch bei anderen Ärzten. Ich überreiche dem gegenwärtigen Obergutachter
die entsprechenden Befundausdrucke. (Wie sind Ihre Zukunftspläne
insgesamt?) Ich lebe in geordneten persönlichen Verhältnissen, vor
allem in einer guten Beziehung mit meiner Partnerin. Wir bewohnen
ein Haus in xxx. Abschließend möchte ich nochmals ausdrücklich betonen,
daß ich am Vorsatz festhalten werde, auch zukünftig alkoholfrei
zu leben."
Befund: Auf internistischem und neurologischem Gebiet sind verkehrseignungsbedeutsame
Normabweichungen nicht erkennbar. Bei der hiesigen Untersuchung
gab Herr xxx gesundheitlich Beschwerdefreiheit an. Keine objektiven
Merkmale für alkoholtoxisch bedingte Organschäden. Herr xxx gibt
an, daß gegenwärtig im Zusammenhang mit einer allergischen Diathese
bei ihm Hyposenibilisierungen gegen xxx stattfinden.
Körpergröße: 186 cm
Blutdruck: 115/80 mm Hg
Körpergewicht: 90 kg
Puls: 60 pro Minute
Nikotin: 15-20 Zigaretten täglich
Alkohol: Seit Ende September 1996 anhaltend absolute Karenz
Labordaten: (Untersuchung vom 17.07.98)
Kleines Blutbild:
Ergebnis Referenzwert
Leukozyten 8.3 /nl 3.9-10.0 /nl
Erythrozyten 5.18 /pl m 4.5-5.9 /pl w 3.8-5.2 /pl
Haemoglobin 16.1 g/dl m 13-18 g/dl w 12-16 g/dl
Haematokrit 0.491/1 m 0.40-0.52 l/l w 0.35-0.47 1/1
MCH 31.0 pg 28-32- pg
MCHC 32.6 g/dl 32-36 g/dl
MCV 95 fl 82-98 fl
Thrombozyten 132 /nl 140-440/nl
Ergebnis
I Referenzwert
GGT 6 U/1 m bis 28 U/1 w bis 18 U/1
GOT 8 U/1 m bis 18 U/1 w bis 15 U/1
GPT 12 U/1 m bis 22 U/1 w bis 17 U/1
GLDH 2.00 U/1 m bis 4 U/1
Cholestrin 276 mg/dl 150-200 mg/l
Triglyceride 167 mg/dl 40-175 mg/l
CDT % 5.2 % 0-5 % Graubereich 5-6% pathologisch ab 6 %
(Carbohydrate Deficient Transferrin) (Tri-Sialo-CDT)
Psychischer
Befund
Der Untersuchte wirkt äußerlich gepflegt. Er ist bewußtseinsklar
und nach allen Richtungen orientiert. Seine Einstellung ist situationsangemessen.
Er zeigt gute Zuwendung, ist insgesamt in seinen Reaktionen und
Antworten themengerecht. Darstellungshafte Züge fehlen. Antrieb
und Schwingungsfähigkeit wirken normal. Der intellektuelle und Bildungsstand
des Untersuchten sind Alter und Ausbildung entsprechend normal.
Keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Keine mnestischen
Störungen. Intakte Wahrnehmung. Ungestörte Sprache. Keine Wahnerlebnisse.
Keine Sinnestäuschungen. Auch sonst keine Anhaltspunkte für eine
psychotische Abwandlung in Verhalten und Erleben. Keine psychopathologischen
Hinweise auf ein cerebrales Krampneiden. Kein Anhalt für charakteropathische
Persönlichkeitsvariante von Krankheitswert. Es handeit sich bei
dem jetzt xx Jahre alten Untersuchten um eine emotional gut ansprechbare,
kooperative, insgesamt psychisch stabilisiert erscheinende Persönlichkeit,
die sich bei angemessen wirkender Bewertung eigener Leistungsfähigkeit
und eigener Leistungsgrenzen und unter realistischer Einstellung
auf die sie unmittelbar betreffende Situation nach Maßgabe ihrer
Interessen, Vorstellungen und Ziele sozialverträglich durchzusetzen
weiß. Dem hiesigen Vortrag haftete nichts Schönfärberisches, Verniedlichendes
oder Schuldverschiebendes an. Herr xxx hatte Gelegenheit, sich zum
Inhalt des am xxxx.1998 angefertigten medizinisch-psychologischen
Gutachtens des TÜV e.V. xxx, hier insbesondere zu dem Gutachtenteil
zu äußern, der seine Eigenangaben dokumentiert. Soweit er Ergänzungen
oder/und Berichtigungen für erforderlich hielt, sind diese weiter
oben im vorliegenden Gutachten in dem dort abgedruckten Protokoll
enthalten. Es wird pauschal darauf verwiesen.
In einer mehr als zweistündigen eingehenden Exploration hat Herr
xxx auf alle an ihn gerichteten Fragen zusammenhängend, ausführlich,
detailreich, um Sachlichkeit und genaue Erinnerung bemüht Rede und
Antwort gestanden. Tendenzen der Kaschierung oder Verleugnung waren
nicht spürbar. Insbesondere seinen früheren Alkoholkonsum betreffend
hat Herr xxx offen und ungeschminkt geantwortet, die damalige Situation
keineswegs zu beschönigen versucht. Er hat sich ausgesprochen auch
von dem damaligen Fehlverhalten distanziert. Es besteht seitens
des unterzeichneten Gutachters kein Anlaß, Herrn xxx zu unterstellen,
er habe die Darstellung seiner jetzigen kritischen Einstellung opportunistisch
konzipiert, um den Gutachter in der gewünschten positiven Richtung
zu beeinflussen. Bezüglich des Vorgutachtens beim TÜV e.V. xxx teilte
der Proband pauschal mit, man habe sich kaum nennenswert die Zeit
genommen, ihn differenzierter zu befragen. Er habe von vornherein
als Trinker bzw. dann auch ais Lügner dagestanden. Jedenfalls sei
ihm das so vorgekommen. Natürlich lehne er dieses Vorgutachten entschieden
ab. Es sei in allen wesentlichen Hinsichten falsch. Im Blick auf
den biographischen Werdegang erkennt man einen Menschen, der ohne
faßbare Störungen der familiälen und schulischen Sozialisation eine
normale Entwicklung genommen hat. Er hat sich nach Erreichen der
Mittleren Reife zum xxx qualifiziert. Er war anhaltend erwerbstätig.
Er nahm unter Nutzung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Möglichkeit
wahr, sich zum xxx höher zu qualifizieren. Der Proband macht den
Eindruck, sehr engagiert um seine Erwerbstätigkeit bemüht zu sein.
Die soziale Situation ist offensichtlich ebenfalls geordnet. Herr
xxx lebt noch in enger Verbundenheit zu seinen beiden EItern, ist
gleichzeitig seit jetzt 5 Jahren in einer festen Partnerschaft verankert.
Dabei handelt es sich seiner Beschreibung nach um eine solide Beziehung
mit Zukunftsperspektive. Es wird mitgeteilt, daß der Proband mehrfach
Beratungen wahrgenommen hat, zuletzt, d. h. seit jetzt etwas über
3 Monaten regelmäßiges Mitglied einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker
geworden ist. Er vermag seine entsprechenden Erfahrungen vergleichsweise
differenziert darzustellen und zu vermitteln, daß er für sich sowohl
aus den Beratungen als auch jetzt aus den Sitzungen der AA-Gruppe
großen persönlichen Gewinn gezogen hat. Die selbstkritischen Reflexionen,
die der Proband bezüglich seines erkannten Fehlverhaltens anstellt,
werden sprachlich in einer Weise artikuliert, die nicht den Schluß
auf Darstellungshaftigkeit und obernächliche Zweckbezogenheit zuläßt.
Die von dem Probanden behauptete seit September 1996 ununterbrochen
installierte absolute Alkoholkarenz ist nach hiesigen Feststellungen
in ihrer Glaubhaftigkeit nicht zu widerlegen. Diesbezüglich darf
auch nicht die dem charakterologischen Grundbestand von Herrn xxx
offensichtlich zugehörende Lebhaftigkeit und Kombinationsfreude
hinwegtäuschen. Der Untersuchte ist trotz allem in ausreichendem
Maße rational gesteuert und nachvollziehbar zutreffend an der Realität
orientiert.
Beurteilung
Bei dem jetzt xx Jahre alten Untersuchten, dem ursprünglich gelernten
xx, jetzt selbständigen Probanden Herrn xxx weist die Kfz-Vorgeschichte
nach Eigenbericht und Akteninhalt zwei Alkoholdelikte auf. Zum einem
war der Proband am xxxx95 (4.15 Uhr), ein weiteres Mal am xxxx96
(2.30 Uhr) mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen.
Beim ersten Delikt wurde unter Rückrechnung auf die Tatzeit eine
Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 %o, beim zweiten Mal eine solche
von 2,2 %o gemessen. Nach der ersten Trunkenheitsfahrt erhielt Herr
xxx unmittelbar nach Ablauf der gerichtlich verfügten Sperrfrist
die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zuriick. Nach dem zweiten Delikt
hat die Straßenverkehrsbehörde wegen begründeter Bedenken an der
Fahreignung die MPU angeordnet. Herr xxx hat sich einer entsprechenden
Untersuchung beim TÜV e.V. xxx am 29.04.98 unterzogen. Das Ergebms
dieses Gutachtens, das nicht aktenkundig geworden ist, war negativ.
Dem unterzeichneten Obergutachter stand das TÜV-Gutachten jedoch
voll inhaltlich zur Verfügung. Auf die zitatweise Wiedergabe im
Vorgeschichtsteil des vorliegenden Gutachtens wird hingewiesen.
Es wird weiter unten Veranlassung sein, auf den einen oder anderen
Aspekt der gutachtlichen Beurteilung der Vorgutachter einzugehen.
Mit den Vorgutachtern teilt der Unterzeichnete die Auffassung, daß
zumindest aufgrund der für das zweite Alkoholdelikt gemessenen tatzeitlichen
Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 °/oo, also aufgrund
eines extremen Alkoholisiertheitgrades auf einen vorgängigen entsprechend
exzessiven Trunk geschlossen werden muß. Es ist weiter kein Zweifel,
daß Herr xxx diesen Trunk nur tätigen konnte, weil er zur Tatzeit
über eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und gesteigerte
Alkoholkonzentrationstoleranz verfügt hat. Diese konnte er nur erreicht
haben, wenn er im zeitlichen Vorfeld (durchaus ein Jahr oder Iänger)
entweder regelmäßig stark oder bei sich häufenden Anlässen auch
exzessiv dem Alkohol zugesprochen hat. Aus dem Ertrag der jetzigen
ausgiebigen Exploration (deutlich mehr als 2 Stunden Dauer) ergaben
sich keine Widersprüche gegen diesbezüglich unstrittige erfahrungswissenschaftliche
Erwartungswerte. Herr xxx hat durchaus ungeschminkt einen erheblichen
Alkoholkonsum in der fraglichen Zeit eingeräumt, der ohne weiteres
unterstellbar macht, daß er über eine deutlich höhere Alkoholverträglichkeit
verfügt hatte, als der normale Durchschnitt der Bevölkerung. Es
ist anderseits zugunsten des Probanden zu beachten (gegebenenfalls,
zumindest wenn Zweifel an seinen Angaben bestehen sollten, durch
die entsprechenden polizeilichen Feststellungen und deren Protokollierungen
nachzuprüfen), daß Herr xxx am 24.07.96 deutlich über sein individuelles
Limit gegangen ist. Er selbst berichtet von einer totalen Erinnerungslosigkeit,
die den Zeitpunkt des Fahrtantrittes einschließt. Er ist seiner
Aussage gemäß erst wieder durch das Inerscheinungtreten der Polizei
zu sich gekommen, als er nach entsprechend unkoordinierter Fahrt
gegen einen Randstein angeschlagen war und sich eine Radfelge demoliert
hatte und sein Fahrzeug daraufhin auch zum Stehen gekommen war.
Anamnestisch wird dazu berichtet, daß neben dem durchaus zu dieser
Zeit gewohnten Bier, das für sich genommen schon die seinerzeitige
Höchstgrenze erreicht hatte (7 Halbe) ungewohnter Weise noch bis
zu acht (!) doppelte Whiskys getrunken worden sind. Dieser Umstand
ist beachtenswert, weil sich hieraus ergibt, daß der gemessene tatzeitliche
Blutalkoholwert keinen direkten Rückschiuß auf den ,,Trainingszustand"
des Probanden in Bezug auf Alkohol zuläßt. Insoweit werden schon
aufgrund einer genaueren Analyse der anamnestischen Daten die -
im übrigen reichlich allgemein gehaltenen - Argumente der Vorgutachter
des TÜV e.V. xxx relativiert. Hinzu kommt, daß man sich dort vergleichsweise
einseitig auf eine verkehrspsychologische Lehrmeinung gestützt hat,
im übrigen der nichtzutreffenden Auffassung war, daß sich ein unabhängiger
wissenschaftlicher Fahreignungsgutachter in seinen Bewertungen an
der in einer Urteilsbegründung eines Verwaltungsgerichtes niedergelegten
Uberzeugung auszurichten hätte. Es ist unverändert der Sinn der
Fahreignungsbegutachtung und von daher auch der Auftrag an den tätig
werdenden Gutachter, jeweils in eine sorgfältige Einzelfallanalyse
einzutreten. Selbst wissenschaftliche, zumeist statistische Erkenntnisse
haben in diesem Zusammenhang Orientierungscharakter und stellen
keine Fakten dar, die sozusagen lediglich tabellarisch ablesbar
auf einzelne Probanden anzuwenden wären. Die Einzelfallgerechtigkeit
gebietet es, sich weit mehr als es bei dem TÜV e.V. xxx offensichtlich
geschehen ist, mit der besonderen biographischen, d. h. auch vor
allem der Persönlichkeits- und Situationsanalyse beim jeweiligen
Untersuchten zu befassen. Es ist ergänzend in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, daß es zwischenzeitiich weitere, durchaus auch
höchstrichterliche Entscheidungen gibt, die ausdrücklich hervorheben,
daß es nicht zulässig ist, von einmaligen stichprobenartigen Blutalkoholmessungen
mit der Konsequenz einer verbindlichen medizinischen Diagnostik
auf ganze zeitlich weitgestreckte Verläufe zu schließen. Ebenfalls
ist es nach den Erkenntnissen der modernen Alkoholismusforschung
nicht zu belegen, daß ausgesprochen hohe Blutalkoholwerte mit größerer
Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer (chronischen) Alkoholabhängigkeit
(Alkoholismus) schließen ließen, als etwa niedrigere Meßwerte. Vielfach
ist das Gegenteil richtig. Der unterzeichnete Obergutachter ist
der Meinung, daß es vorliegend einer weiteren, viele Seiten des
Gutachtens füilenden Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen,
hier insbesondere unter Berücksichtigung der Publikationen der letzten
3-4 Jahre, nicht bedarf, um zu einem schlüssigen Urteil zu gelangen.
Hier wäre beispielsweise auf die Frage einzugehen, inwieweit 1987
festgesteilte Rückfallwahrscheinlichkeiten aufgrund inzwischen durchgeführter
ausgedehnter vielfältiger Studien noch aufrecht erhalten werden
können. Soviel ist anzumerken, daß die entsprechenden Schätzungen
für die Wahrscheinlichkeiten des Wiederauffallens beziehungsweise
des Rückfälligwerdens weit niedriger anzusetzen sind. Dies trifft
auch für die sogenannte Dunkelziffer zu. Im vorliegenden Falle ist
für die Vorgutachter von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, daß
man bei einer einmaligen Messung der sogenannten Lebenverte in xxx
am 29.04.98 (nach dem dort üblichen Meßverfahren) eine Erhöhung
der Transaminasenwerte im Blutserum GOT auf 1,49 CLmol/ls und bei
GPT auf 1,00 µmol/ls beobachtet hat. Indessen war der sonst über
Jahre und bis in die Gegenwart bei allen Instituten von TÜV und
DEKRA für Alkohol als spezifisch angesehene Wert des GGT im Blutserum
mit 0,42 µmol/ls absolut normal. Ebenfalls normal war der Wert für
das mittlere Zellvolumen (MCV) mit 94,0 fl. Man hat Veranlassung,
an der Richtigkeit der in xxx festgestellten Meßwerte zu zweifeln,
wo auch im übrigen nach Verkehrsmedizinischem Wissen eine pathologische
Abweichung der gerade nicht für Alkohol spezifisch angesehenen Transaminasenwerte
(GOT, GPT) ohnehin eine Beurteilung nicht zu tragen vermögen, daß
bei dem Untersuchten entgegen seiner dezidierten Behauptung weiterhin
ein mißbräuchlicher Alkoholkonsum vorliegen müsse, er insoweit in
allen seinen Aussagen auch unglaubhaft sei. Es ist die Richtigkeit
der am 29.04.98 festgestellten Werte deswegen zu bezweifeln, weil
eine 14 Tage zuvor stattgefundene Untersuchung nach den Standardverfahren
für die genannten Transaminasen mit 8,3 U/1 für GOT und 17,6 U/1
für GPT ebenso völlig normgerecht waren wie die Ergebnisse einer
Messung dieser Werte am 27.05.98 mit 8 U/1 für GOT und 11 U/1 für
GPT. Der GGT-Wert war ohnedies ebenso wie der MCV-Wert bei den Vergleichsmessungen
stets im Normbereich. Es ist nicht gut vorstellbar, daß Herr xxx
ausgerechnet vor der in ihrer Terminsetzung ihm bekannten gutachterlichen
Untersuchung in xxx in erheblichem Maße Alkohol zu sich genommen
hätte, während alle sonst vorliegenden Labormessungen, insbesondere
auch diejenigen des Jahres 1997 (siehe hier Befundteil des vorliegenden
Gutachtens) immer normgerecht waren, Herr xxx demnach zu keiner
Zeit sonst objektive Anhaltspunkte dafür geboten hat, daß seine
Abstinenzbehauptung unglaubhaft sein könnte. Es kommt hinzu, daß
nach dem einschlägigen internistischen Erkenntnisstand (hier insbesondere
auf dem Gebiet der Hepatologie) wie im übrigen der Toxikologie der
als Standardmeßgröße unverändert in Gebrauch befindliche Laborparameter
des Serum GGT aufgrund seiner weitestgehenden Unspezifität, gerade
auch bezüglich Alkohol, selbst bei Nichterfassen einer klinisch
manifesten Erkrankung aus vielerlei Ursachen erhöht sein könnte
und (so eine Mitteilung des diesbezüglich führenden Experten in
Deutschland, Prof. Gerock, Freiburg) auch nur dann auf überhöhten
Alkoholkonsum zuriickgeführt werden könnte, wenn aufgrund anderer
eindeutig beweisender Feststellungen ein Alkoholismus als Diagnose
gesichert ist. Auch im Rahmen der hiesigen Untersuchung fanden sich
alle standardisierten sogenannten Lebenwerte im normalen Referenzbereich
(siehe oben). Es ist zusätzlich
der CDT-Wert (Carbohydrate Deficient Transferrin-Wert) gemessen
worden. Es handelt sich hierbei nach neuerer wissenschaftlicher
Erkenntnis um einen nahezu 100%ig alkoholspezifischen Parameter,
der auch über eine höhere Alkoholsensitivität als der GGT-Wert verfügt.
Bei Herm xxx lag dieser Wert unterhalb der pathologischen Grenze
und ist infolgedessen ebenfalls nicht geeignet, seine Abstinenzbehauptung
objektiv zu widerlegen. Im TÜV-Gutachten xxx ist des weiteren, ohne
daß (ebensowenig wie bei der hiesigen Untersuchung) entsprechende
Mängelhinweise vorgelegen hätten, eine als stichprobenhaft zu bezeichnende
leistungspsychologische Untersuchung bei Herrn xxx durchgeführt
worden. Es geht aus dem übrigen Inhalt des TÜV-Gutachtens nicht
hervor, was den Verdacht auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit
auf diesem Gebiet beim Untersuchten begründet hätte. Gleichwohl
war das Ergebnis dort unbefriedigend und wurde als ungenügend interpretiert.
Es hätte die Vorgutachter veranlassen können, durch Komplettierung
der testpsychologischen
Diagnostik zu differenzierteren Ergebnissen zu kommen. Eine solche
Diagnostik ist jedoch nicht erfolgt. Während der hiesigen Untersuchung,
in der Herr xxx insgesamt über einen Zeitraum von rund 3 Stunden
beobachtet werden konnte, ergaben sich jedenfalls keine Hinweise
darauf, daß im krassen Widerspruch zu seiner durchaus altersgerechten
psychomentalen Flexibilität irgendwelche Leistungseinschränkungen
in der Sensomotorik vorliegen könnten. Es bestand insoweit keine
Veranlassung, eine derartige Untersuchung durchführen zu lassen.
Nicht zuletzt ergibt auch die Kfz-Vorgeschichte keine entsprechenden
Hinweise. Die besondere Berücksichtigung der anamnestischen Daten
belegt, daß für die Zeit vor 24.07.96 bei Herm xxx sicher ein Vieltrinken
vorlag. daß sich im Vorfeld eines chronischen Alkoholmißbrauchs
bewegt haben dürfte. Bei strenger Anlegung der international gültigen
Kriterien des DSM-IV-R (revidierte Ausgabe des Diagnostic and Statistical
Manual of Mental Disorders der American Psychiatric Association
1994) und des ICD-10 der WHO (International Statistical Classification
of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision 1992) kann
gleichwohl von der Diagnose eines chronischen Alkoholmißbrauch oder
gar einer Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) beim Untersuchten nicht
ausgegangen werden. Man wird deswegen doch in Anbetracht der Tatsache,
daß der Proband in weniger als Jahresfrist zweimal einschlägig auffällig
geworden war, auch beim zweiten Mal mit einer deutlich höheren tatzeitlichen
BAK, die einschlägigen Maßstäbe (beispielsweise aus den Richtlinien
des Gutachtens ,,Krankheit und Kraftverkehr") anlegen und die
Forden~ng stellen müssen, daß er eine wenigstens einjährige vollständige
Alkoholabstinenz zuriickgelegt haben müsse, um eine wieder positive
Fahreignungsprognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Herr xxx
behauptet nun diesbezüglich, daß er seit Ende September 1996 unausgesetzt
absolute Alkoholkarenz übe. Man kann ihm vorhalten, daß er zum einen
nicht unmittelbar nach dem Geschehen vom 24.07.96 alkoholfrei gelebt
hat (sondern erst zwei Monate später damit begonnen hat), zum anderen
daß er nicht damals schon einer Gruppe für alkoholgefährdete Menschen
beigetreten ist. Gegenüber dem unterzeichneten Obergutachter hat
Herr xxx durch entsprechende Belege (auf seinen Namen ausgestellte
Gebührenzahlungsquittungen etc.) glaubhaft gemacht, daß er (wie
im Protokollteil dargelegt) mehrfach kompetente Beratung bei TÜV-eigenen
Instituten eingeholt hat, darüber hinaus eine intensive Belehrung
in einer renommierten verkehrspsychologischen Praxis in xxx/Bayern
erfahren hat, mehrfach mit seinem Hausarzt auch die ganze Problematik
angesprochen und dort Unterstützung in seinem Abstinenzverhalten
erfahren hat, schließlich auch, wenn auch seit jetzt erst etwas
mehr als 3 Monaten, Mitglied einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker
in xxx (mit wöchentlicher Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen)
geworden ist. Was hierzu inhaltlich zu eruieren war, hat davon zu
überzeugen vermocht, daß der Proband die erforderlichen Lehren aus
den entsprechenden Impressionen und Informationen für sich selbst
gezogen hat und dadurch in seiner Eigenmotivation gestärkt worden
ist. Ihm kann abgenommen werden, daß seine Vorsatzbildung, auch
zukünftig an der bisherigen Alkoholfreiheit unbefristet festzuhalten,
motivational ausreichend gut fundiert ist. Zwecks Vermeidung überflüssiger
Wiederholungen soll an dieser Stelle nicht nochmals auf Einzelheiten
bezüglich der charakerologischen Bewertung des Probanden eingegangen
werden. Diesbezüglich ist auf den Befundteil des Gutachtens zu verweisen.
Soviel kann zusammengefaßt werden, daß Herr xxx sich nicht als oberflächlich,
leichtfertig, gedankenlos, unrenektiert, insbesondere risikofreudig
und nicht problembewußt erwiesen hätte, sondern durchaus als ein
altersgemäß gereifter, ernster, die Realität angemessen einschätzender,
im übrigen leistungsbezogener und zukunftsgerichtet realistisch
planender Mensch erscheint, dem zuzutrauen ist, daß er nicht wieder
in das ihm selbst einsichtig gewordene frühere Fehlverhalten zurücksinken
wird. Im Sinne dieser Erörterungen ist bei zusammenhängender kritischer
Würdigung die Feststellung zu treffen, daß nicht zu erwarten ist,
daß Herr xxx zukünftig erneut unter Alkoholeinfluß ein Kraftfahrzeug
führen wird. Insoweit können die bisherigen behördlichen Fahreignugsbedenken
jetzt als überwunden gelten.
Eventuelle
Rechtschreibfehler bitte ich zu Lasten einer untauglichen OCR-Software
(Texterkennung nach dem Scannen) zu entschuldigen.
;-) Danke.