Startseite

Professionelle MPU Vorbereitung

Eigene MPU Vorbereitung

Umgang mit Führerscheinstelle

MPU Software

Begutachtungsstellen

Reaktionstest

Ärztliche Untersuchung

MPU Gutachten

Tips & News

MPU Forum

Statistiken

  EU Führerschein

Stellungnahme

Links

Impressum & Disclaimer

MPU Gutachten negativ

Auf Veranlassung des Landratsamtes xxx - Führerscheinstelle - unterzog sich Herr xxx am 29.04.98 einem Gutachten der medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung.

Herr xxx hat die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse -3- beantragt. Diese war ihm wegen eines Trunkenheitsdeliktes vom 24.07.96 entzogen worden (2,32 Promille bei Entnahme). Darüber hinaus war der Untersuchte bereits am 26.08.95 mit einer Trunkenheitsfahrt über 1,3 Promille in Erscheinung getreten.

Wegen der zweifachen Durchführung von Trunkenheitsfahrten, den jeweils gemessenen, sehr hohen Blutalkoholkonzentrationswerten und der damit einhergehenden Alkoholgewöhnung bestehen behördlicherseits erhebliche Bedenken an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein MPU Gutachten soll Aufschluss bringen.

Fragestellung der Verwaltungsbehörde
Ist zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse in Frage stellen?

Das Gutachten stützt sich auf die hier erhobenen und im einzelnen niedergelegten Befunde. Der Vorgang der Verwaltungsbehörde wurde eingesehen.

Das nachfolgende Gutachten wurde auf der Grundlage der Eignungsrichtlinie, dem Leitfaden 2000 der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine e.V. zur Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen (MPU) sowie dem Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin "Krankheit und Kraftverkehr" (Heft 73 von 1996) und des "Psychologischen Gutachtens Kraftfahreignung" 1995) erstellt.

Medizinischer Teil- Gutachter: Dr. med. xxx

Vorgeschichte
Nach eigenen Angaben keine wesentlichen Erkrankungen. Keine verkehrsmedizinisch-relevanten Unfälle oder Operationen in der Anamnese. Keine regelmäßige Medikamenteneinnahme.

Untersuchungsbefunde
xx-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Gewicht: 90 kg bei einer Körpergröße von 186 cm.
Blutdruck: 122/76 mmHg; Puls: 8l/min, regelmäßig.
Kardiopulmonaler Befund unauffällig (keine
Insuffizienz-Zeichen, keine Ruhedyspnoe)
Abdomen: Leber nicht vergrößert. Die am Untersuchungstag vorgelegten Laborwerte vom 22.01.98 sowie vom 01.04.98 sind einschließlich des MCV im Normbereich. Am Untersuchungstag sind die Transaminasenwerte GOT und GPT normabweichend erhöht.
Am Untersuchungstag vorgelegte Laborwerte vom 22.01.98:
GOT 09.0 U/1 (Norm < 22 U/1)
GPT 17.5 U/1 (Norm < 24 U/1)
GGT 11.2 U/1 (Norm von 6-28 U/1)
MCV 88 fl (Norm von 83-103 fl)
Laborwerte vom 29.04.98:
GOT 08.3 U/1 (Norm < 22 U/1)
GPT 17.6 U/1 (Norm < 24 U/1)
GGT 14.2 U/1 (Norm von 6-28 U/1)
MCV 94 fl (Norm von 83-103 fl)
Am Untersuchungstag vorgelegte Laborwerte vom 01.04.98:
GOT 1.49 µmol/ls (Norm < 0.62 µmol/ls)
GPT 1.00 µmol/ls (Norm < 0.68 µmol/ls)
GGT 0.42 µmol/ls (Norm < 0.82 µmol/ls)
MCV 94.0 fl (Norm von 83-98 fl)
Keine pathologischen Resistenzen, kein Druckschmerz.
Extremitäten: Frei beweglich. Keine Paresen.
Z N S: Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Keine Hirnnervenstörungen.
Finger-Finger-Versuch: unauffällig
Finger-Nase-Versuch: unauffällig
Knie-Hacken-Versuch: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Seiltänzergang: unauffällig
Koordination: Intakt
Hörvermögen: Flüstersprache in 4 m beiderseits verstanden.
Sehschärfe: Intakt
Farbsehen: Ungestört
Stereosehen: Intakt
Psyche: In allen Qualitäten orientiert, bewußtseinsklar, wach.

Psychologischer Teil - Gutachter: xxx

Verhalten in der Untersuchungssituation
Herr xxx berichtete in der psychologischen Exploration über seinen Werdegang und nahm sachlich zu den Hintergründen seiner Delikte sowie seiner zwischenzeitlich durchlaufenen Entwicklung Stellung. Herr xxx war in der Untersuchungssituation gut angepaßt.
Untersuchungsgespräch von 15.42 Uhr bis 16.30 Uhr.

Umweltfaktoren
Beruf: Herr xxx gab an, die Schule nach xx Schuljahren im Jahre xxx verlassen zu haben. Er habe eine Ausbildung als xxx sowie als xxx (jeweils mit Abschluß) absolviert. Seit xxx sei er selbständiger Unternehmer.
Familie: Herr xxx gab an, daß er ledig sei.
Seine besonderen Freizeitinteressen gelten der Börse, dem Fitneßtraining, dem Surfen im Internet und der Beschäftigung mit seiner Freundin. Außerdem lese er gerne. Insgesamt habe er aber wenig Freizeit. Insgesamt wird die derzeitige Lebenssituation als zufriedenstellend dargestellt.

Explorationsdaten
In der psychologischen Exploration, dem Untersuchungsgespräch zur Vorgeschichte und zu den jetzt vorherrschenden Einstellungen und Verhaltensbereitschaften, wurden dem Untersuchungsanlaß entsprechend vor allem die Fragen der Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle bei Trinkanlässen, die Ausprägung und Verfestigung der Trinkgewohnheiten, der Kenntnisstand zum Problem der Alkoholeinwirkung beim Führen von Kraftfahrzeugen sowie die eigenen Vorstellungen über die Vermeidung von Trunkenheitsfahrten angesprochen. Die Angaben von Herrn xxx hierzu wurden handschriftlich und z. T. wörtlich protokolliert. Zudem kamen anlaßbezogen Fragebogenverfahren zum Problembereich "Alkoholkonsum - Führen von Kraftfahrzeugen" zur Anwendung. Zu dem 1. aktenkundigen Trunkenheitsdelikt vom 26.08.95 gab der Untersuchte an, daß er in xxx im Spielkasino gewesen sei und dort 3 bis 4 Biere (0,5 1) sowie 5 cl Whisky zu sich genommen habe. Er habe diese Mengen innerhalb von 1,5 Stunden getrunken. Danach befragt, wie er sich bei der Trunkenheitsfahrt gefühlt habe und ob er sich erinnern könne, welche Strecke er gefahren sei, antwortete Herr xxx, daß er den Alkohol schon gespürt habe. An die Fahrstrecke könne er sich noch erinnern. Er habe bis zur Auffälligkeit 2 km zurückgelegt und habe noch 20 km fahren wollen. Er habe sich fahrtauglich gefühlt. Auf die 2. Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1996 angesprochen, bei der er mit einem Promillewert von 2,32 %o aufgefallen war, gab Herr xxx an, daß er mit einem Bekannten ein Volksfest besucht und dort von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr 3 Biere (0,5 1) zu sich genommen habe. Anschließend habe er noch eine Disko aufgesucht und dort noch 3 Biere (0,5 1) und 3 einfache Whisky getrunken. Er könne nicht ausschließen, daß er in der Disko auch noch mehr Alkohol getrunken habe. Er sei von einer Polizeistreife aufgegriffen worden. "Ich war total volltrunken." Darauf angesprochen, ob er sich bei der Fahrt fahrtauglich gefühlt habe und ob er noch fahrtauglich gewesen sei, führte Herr xxx aus: "Ich hatte einen Filmriß und war total betrunken." Weitere Angaben zu den Umständen dieses Trunkenheitsdeliktes waren ihm nicht möglich. Wie er sich die erneute Auffälligkeit erkläre? "Ich hatte ein Alkoholproblem gehabt und konnte nicht kontrolliert trinken." Wie er sich auf die heutige Untersuchung vorbereitet habe? "Ich habe beim TÜV ein Seminar für alkoholauffällige Fahrer zweimal besucht, jeweils 4 bis 5 Stunden." Herr xxx war aber nicht in der Lage, diese Seminarteilnahme nachzuweisen. Er wisse auch das Datum dieser Seminarteilnahme nicht mehr. Auf die Frage, ob er weitere Trunkenheitsfahrten begangen habe, gab der Untersuchte an, daß er in der Zeit nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vielleicht 1 bis 2 mal alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe. Fahrten unter dem Einfluß von Restalkohol habe es für ihn nicht gegeben. Wie er die beiden Trunkenheitsfahrten bewerte? "Das hat sich langsam gesteigert, das war keine Ausnahme, daß ich noch mal aufgefallen bin. Ich habe nach der 1. Trunkenheitsfahrt mehr Alkohol getrunken." Nach seinen Trinkgewohnheiten vor dem 1. Trunkenheitsdelikt befragt, antwortete der Untersuchte, daß er von Montag bis Donnerstag keinen Alkohol getrunken habe. Freitags habe er 5 bis 7 Biere (0,5 1) und ganz wenig Schnaps getrunken. Sonnabends habe er ebenso 5 bis 7 Biere (0,5 1) sowie hin und wieder einmal einen Whisky konsumiert. Besondere Trinkanlässe seien die Freitage und die Sonnabende gewesen. Darüber hinaus habe er keinen Alkohol getrunken. In der Zeit nach dem 1. Trunkenheitsdelikt bis zur 2. Trunkenheitsfahrt habe er mehr Alkohol getrunken. "Das ist eher mehr geworden." Er habe aber weiterhin von Montag bis Donnerstag keinen Alkohol getrunken. Herr xxx gab an, daß er Freitags 5 bis 7 Biere (0,5 1) sowie 5 bis 7 einfache Schnäpse konsumiert habe. Besondere Trinkanlässe habe es für ihn immer Freitags und Sonnabends gegeben. Auf die Frage, wie sich seine Trinkgewohnheiten nach dem 2. Trunkenheitsdelikt bis heute weiterentwickelt haben, äußerte der Untersuchte: "Ich habe schlagartig nach dem 2. Delikt aufgehört." Danach befragt, wann er zuletzt Alkohol getrunken habe, antwortete Herr xxx, daß dies am 24.07.96, am Tag des Führerscheinentzuges, bei ihm der Fall gewesen sei. Seither lebe er durchgängig alkoholabstinent. Nach eingehender Erörterung der Unterschiede zwischen einer alkoholabstinenten Lebensweise, einer eingelegten Trinkpause und einem stark reduziertem Alkoholkonsum, blieb der Untersuchte bei seiner Angabe, daß, er zukünftig ein Leben lang alkoholabstinent leben wolle. Danach befragt, warum er nun ein Leben lang alkoholabstinent leben wolle und welches Motiv er habe, antwortete Herr xxx: "Weil ich gesünder leben will. Ich lebe ruhiger und andere leben ruhiger." Weitere Angaben waren ihm hierzu nicht möglich. Danach befragt, ob es bei ihm Zeiten eines erhöhten Alkoholkonsums oder problematischen Umgangs mit Alkohol gegeben habe, gab der Untersuchte an: "Am Delikttag war das Mißbrauch." Andere Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit Alkohol habe es für ihn nicht gegeben. Auf die Frage, wie er seine früheren Alkoholkonsumgewohnheiten aus heutiger Sicht bewertet, antwortete Herr xxx: "Das war viel zuviel und unkontrolliert und ohne nachzudenken." Gutachterlicherseits nach persönlich erlebten Veränderungen, im psychischen, physischen und sozialen Bereich, in Bezug auf seine alkoholabstinente Lebensweise befragt, berichtete der Untersuchte: "Ich habe positive Reaktionen von meinen Eltern und meiner Freundin erfahren und bin leistungsfähiger geworden." Weitere Angaben waren ihm nicht möglich. Nach den Reaktionen seiner Bekannten und Freunde zu seiner jetzigen alkoholabstinenten Lebensweise befragt, schilderte der Untersuchte: "Ich habe ein paar Freunde verloren und alle anderen waren sehr positiv davon angetan. Die haben meine Geschichte gekannt und sagten: 'Endlich wirst du mal schlau'." Danach befragt, ob Ihm der abrupte Verzicht auf Alkohol schwergefallen ist, antwortete der Untersuchte, daß er keine Schwierigkeiten oder Probleme bei der Veränderung seiner Trinkgewohnheiten gehabt habe. Darauf angesprochen, ob er für seine alkoholabstinente Lebensweise fremdunterstützende Hilfe in Anspruch genommen habe, gab Herr xxx an, daß er dies nicht getan habe: "Nein, was soll ich denn da? Ich bin doch nicht süchtig gewesen."
Wie er seine Alkoholproblematik mit eigenen Worten beschreiben würde? "Ich war in Wochenend-Halodrie. Ich habe den Alkohol nicht gebraucht und wollte aber gesellschaftlich nicht aus der Rolle fallen." Danach befragt, mit welchen von ihm angewendeten Strategien er
seine Abstinenz beibehalten wolle, gab der Untersuchte an: "Konsequent abstinent leben. In der Disko sage ich 'nein' und Schluß ist damit." Nach seinen Zukunftsplanen befragt, gab der Untersuchte an, daß er sein Unternehmen vergrößern wolle. Außerdem wolle er irgendwann heiraten, ein Haus bauen und ein ordentlicher Familienvater sein. Laufende Verfahren wurden verneint.

Psychophysische Funktionsprüfung
Der Untersuchte hat Handlungsproben absolviert, die kraftfahrbedeutsame Leistungsfunktionen erfassen. Alle verwendeten Testverfahren sind standardisiert, d.h. reliabel, objektiv und normiert. Ihre Gültigkeit (Validität) ist durch Forschungsergebnisse nachgewiesen. Die Testergebnisse werden in Prozenträngen von 1 - 100 angegeben. Ein Prozentrang (PR) von 45 bedeutet z.B., daß 55 % der Bezugsgruppe 'Kraftfahrerpopulation" Testergebnisse erzielen, die
über der erreichten Leistung liegen. Ein PR von 100 steht also für die bestmögliche, ein PR von 1 für die geringste Leistung. Folgendes Testverfahren wurde durchgeführt:
Test für reaktive Stress-Toleranz RST 3
Darbietungsform: Einzeltest am Wiener Determinationsgerät des Wiener Testsystems PC/S.
Diagnostizierbare Bereiche: Reaktionskapazität, auch "reaktive Dauerbelastbarkeit" bzw.
Stresstoleranz" genannt, bei Mehrfach-Wahlreaktionen.
Aufgabenbeschreibung: Der Test besteht aus drei Teilen, wobei in jedem Teil die gleiche
Sequenz von 180 optischen und akustischen Signalen (5 Farbsignale, 2 weiße Lichtsignale, 2 Töne) mit vorgegebener Frequenz dargeboten wird. Auf alle Signale ist durch möglichst schnelle Betätigung der jeweils zugehörigen Taste zu reagieren. Die Signalabfolge der drei
Testteile ist unterschiedlich, wodurch der langsame 1. Teil als "Einübungsphase, der schnellere 2. Teil als "Belastungsphase" und der wiederum etwas leichtere 3. Teil als "Erholungsphase" gekennzeichnet ist.
Testresultate: Prozentrang (Gesamtnorm)
1. Phase:
Richtige Reaktionen: 8
Verzögerte Reaktionen: 20
Auslassungen : 4
Fehlreaktionen: 85
2. Phase:
Richtige Reaktionen: 1
Verzögerte Reaktionen: 34
Auslassungen : 1
Fehlreaktionen: 98
3. Phase:
Richtige Reaktionen: 1
Verzögerte Reaktionen: 53
Auslassungen : 1
Fehlreaktionen: 55

Verkehrserfahrung
Herr xxx gab an, daß er seit 1988 Führescheinbesitzer der Klasse -3- gewesen sei. Insgesamt habe er etwa 500.000 km aktiv am Straßenverkehr teilgenommen. In den letzten 12 Monaten des Führerscheinbesitzes habe er etwa 20.000 km zurückgelegt. Die Verkehrserfahrung kann als überdurchschnittlich bezeichnet werden.

Zusammenfassende Befundwürdigung
Herr xxx strebt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse -3- an. Wegen der von ihm begangenen Delikte bestehen jedoch behördlicherseits Zweifel, ob er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Die anlaßbezogene medizinische Untersuchung hat Befundauffälligkeiten ergeben. Bei den leberspezifischen Laborparametern sind die Transaminasenwerte GOT und GPT gegenüber dem Normbereich erheblich erhöht. Aufgrund der längeren Halbwertszeiten von GOT und GPT gegenüber der GGT muß bei der Konstellation einer normalen GGT mit mäßiggradig erhöhten GOT- und/oder GPT Aktivitäten an eine kurzdauernde Alkoholkarenz als Erklärung gedacht werden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Befund durch einen noch nicht lange zurückliegenden erhöhten Alkoholkonsum bedingt ist. Die Anamnese sowie die Konstellation der übrigen bestimmten Laborparameter ergaben keinen Anhaltspunkt, daß die Erhöhung durch nicht alkoholbedingte Erkrankungen, die Einnahme von Medikamenten oder Belastung durch andere lebertoxische Stoffe bedingt ist. Aus verkehrsmedizinischer Sicht beurteilen wir die Angaben zur Abstinenz daher als nicht glaubhaft. Das dargestellte psychofunktionale Leistungsprofil verweist auf das Vorliegen gravierender Leistungsminderungen. Diese sind unter Berücksichtigung unserer sonstigen Befunde in ursächlichem Zusammenhang mit vorangegangenem unkontrollierten Alkoholkonsum zu sehen und stellen für sich genommen bereits ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen in Frage (in dem schriftlich zu bearbeitenden Fragebögen zur Person hatte der Untersuchte angegeben, daß er sich am Untersuchungstag gesund und leistungsfähig gefühlt habe). Der weitere Schwerpunkt der Eignungsfrage liegt neben dem medizinischen Teil auch im Persönlichkeitsbereich, hier besonders bei der Frage, ob künftig ein ausreichend kritischer Umgang mit Alkohol beim Führen von Kraftfahrzeugen erwartet werden kann. Die Frage der Selbstkontrolle und Vorausschau zur Vermeidung von Fahrten unter Alkoholeinfluß gewinnt daher für die Beurteilung der Fahreignung an Bedeutung. Die Vorgeschichtsanalyse macht deutlich, daß Herr xxx in der Vergangenheit wiederholt in verkehrsrechtlicher Hinsicht (mit 2 Trunkenheitsdelikten, l,3 Promille und 2,32 Promille) in Erscheinung getreten ist. Es handelt sich dabei um Delikte, die auf eine erhöhte Risikobereitschaft bzw. Uneinsichtigkeit gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs hinweisen. Je häufiger ein Kraftfahrer zudem durch Verstöße gegen die Vekehrsbestimmungen aufgefallen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß er erneut auffällig wird, weil von überdauernden Anpassungsschwierigkeiten und Fehleinstellungen auszugehen ist. Als prognostisch ungünstig für die zukünftige Fahrbewährung ist zu werten, daß die Trunkenheitsfahrten in einem extrem kurzem zeitlichen Abstand voneinander erfolgten (1995 und 1996). Darüber hinaus wurde von der 1. zur 2. Trunkenheitsfahrt eine ansteigende Blutalkoholkonzentration festgestellt. Gestiegene Blutalkoholkonzentrationen sind jedoch Kennzeichen für einen in dieser Zeit sich verfestigenden Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum. Aus der Analyse dieser objektiven Rahmendaten muß daher geschlossen werden, daß Herr xxx nicht in der Lage war, die vorausgegangene Trunkenheitsfahrt und alle dazugehörigen Umstände konstruktiv zu verarbeiten und sein Verhalten in entsprechenden Situationen zu verändern. Die Höhe des Blutalkoholgehaltes bei einer Trunkenheitsfahrt kann als Indiz für die Alkoholgewöhnung und damit auch für Trinkgewohnheiten angesehen werden. Es muß damit gerechnet werden, daß Personen, bei denen hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt wurden, in höherem Maße zum Alkoholabusus neigen als Personen mit relativ niedrigen Alkoholkonzentrationen. Entgegen der verbreiteten Meinung, die Daten der Vorgeschichte gaben keine Auskunft über das zukünftige Verhalten eines Kraftfahrers, ist eine eingehende Analyse der Vorgeschichte erforderlich, wenn eine angemessene Beurteilung der Fahrtauglichkeit erfolgen soll. Wissenschaftliche Untersuchungen zur Bedeutung von objektiven Vorgeschichtsdaten haben immer wieder gezeigt, daß Art und Häufigkeit früherer Verkehrsdelikte auf die Qualität der zukünftigen Verkehrsbewährung schließen lassen.
Die Blutalkoholkonzentration (BAK), die nach einem Trunkenheitsdelikt gemessen wird, kann als Hinweis auf die Art und den Umfang des jeweiligen Alkoholgenusses interpretiert werden. Trinkversuche haben gezeigt, wie sehr man die gesellschaftsübliche Alkoholgewöhnung und Trinkmenge überschreiten muß, um die bei Trunkenheitsdelikten in der Regel vorliegende Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille und mehr erreichen zu können. Personen, die gewohnt sind, im sozial üblichen Rahmen Alkohol zu konsumieren, erreichen meist nur eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 Promille. Darüber hinaus muß festgestellt werden, daß man in der Regel ganz erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehmen muß, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr zu erreichen. Bei solchen Mengen kann man durchaus von exzessivem Trinken sprechen. Gleichzeitig muß von einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden. Bei der Analyse des 2. Trunkenheitsdeliktes fällt daher der außergewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentrationswert (2,32 Promille) auf, der bei einer kontrollierten Trinkweise nicht erreicht wird. Diese verkehrspsychologische Sicht findet auch in die Rechtsprechung ihren Eingang. So hat das Bundesverwaltungsgericht zur diagnostischen Bedeutung von BAK-Werten im Urteil vom 15.01.1~988 (7 C 46.87) auf den Seiten 6/7 ausgeführt, daß verkehrsmedizinische Untersuchungen darauf hindeuten, daß der sog. 'Geselligkeitstrinker' alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu
sich nehmen kann und daß Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (vgl. dazu KUNKEL, Blutalkohol, 1985, S. 341, und DAR 1987, 38, S. 41 ff.; STEPHAN, ZVS
1986, S. 2; SCHNEIDER, in: Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, 24. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1986, S. 326 f., S. 338 f.) In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden (3 K 1444/83) vom 11. Juli 1984 hinzuweisen, in welchem auf Seite 18 ausgeführt wird, daß die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrten mit BAK-Werten von 2,0 Promille und mehr nur dann in Betracht kommt, wenn die im Urteil des OLG Münster (19 A 1110/82) vom 09.12.1983 auf Seite 12 festgelegten Anforderungen erfüllt sind: Entweder Nachweis einer alkoholabstinenten Lebensweise ("volle Umkehr") oder Teilnahme an einem Nachschulungskurs ("verhaltensändernde Maßnahmen"): "Das gleiche gilt für Kraftfahrer, die bei der ersten Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille und mehr aufweisen."
Grundsätzlich ist bei alkoholauffälligen Kraftfahrern die Rückfallgefahr zudem um so größer, je höher bei ihnen die Blutalkoholkonzentration war. Wenn bei dieser gravierenden Verkehrsvorgeschichte eine positive Prognose überhaupt noch als möglich in Erwägung gezogen werden soll, dann müssen sehr eindeutige und überzeugende Hinweise für eine wirklich grundlegende Wandlung von Haltung, Einstellung und Alkoholkonsumgewohnheiten vorliegen, welche gewährleisten, daß die gruppenspezifische statistische Rückfallwahrscheinlichkeit seiner Tätergruppe für ihn nicht gilt. Kunkel (1987/1988) hat darüber hinaus nachgewiesen, daß die Ursache der hohen Rückfallzahlen (fast 50 % bei Ersttätern im Zeitraum von 10 Jahren) in erster Linie in dem unveränderten Trinkverhalten zu sehen ist. Der durchaus glaubhafte und ernst gemeinte Vorsatz, so zitiert Kunkel u.a. 1 Fall "Ich fahre nicht mehr betrunken mit dem Auto!" ist zwangsläufig wirkungslos, wenn nicht ein kontrolliertes Trinken praktiziert wird. Im Verlaufe des verkehrspsychologischen Untersuchungsgesprächs hatte der Untersuchte Gelegenheit, die von ihm begangene Delikte aus seiner Sicht darzustellen und seine gegenwärtige Lebenssituation zu schildern. Seine ehemaligen und jetzigen Alkoholkonsumgewohnheiten wurden eingehend erörtert. Einen entsprechenden Wandel seiner Einstellung und Haltung, zum Problemkreis Alkohol, konnte der Untersuchte in der Exploration jedoch nicht glaubhaft machen. Herr xxx machte in der Exploration geltend, abstinent zu leben. Bei der Angabe abstinenten Verhaltens wird jedoch Skepsis immer dann geboten sein, wenn dafür keine tragfähigen und überzeugenden Motive ("Weil ich gesunder leben will. 1. Ich lebe ruhiger und andere leben ruhiger") benannt werden können. Einen Bezug zu einem erhöhten oder problematischen Umgang mit alkoholischen Getränken stellte er bei der Erörterung dieses Themenbereiches nicht dar. Die Dauerhaftigkeit abstinenter Lebensführung ist wesentlich abhängig vom Grad der Einsicht, die dem abstinenten Verhalten zugrunde liegt. Hierzu gehört in erster Linie, daß die eigenen normabweichend starken Trinkgewohnheiten als solche erkannt worden sind. Das ist - wie das Ergebnis der Exploration zeigt - bei dem Untersuchten nicht hinreichend der Fall. In der Einschätzung seiner Alkoholproblematik ergaben sich Widersprüche, wenn der Untersuchte einerseits behauptet, daß er früher zu viel und unkontrolliert getrunken habe und auf der anderen Seite aber angab, daß es für ihn praktisch keine Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit Alkohol gegeben habe ("Am Delikttag war das Mißbrauch." Andere Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit Alkohol habe es für ihn nicht gegeben). Die behauptete einschneidende Änderung seines Trinkverhaltens ist auch insofern unglaubwürdig, als charakteristische Begleitsymptome und Folgeerscheinungen, die dann erfahrungsgemäß erlebt ("Ich habe positive Reaktionen von meinen Eltern und meiner Freundin erfahren und bin leistungsfähiger geworden") und auch bemerkt werden, nicht hinreichend differenziert geschildert werden konnten. Die Angabe, daß seit 31.07.1996 Alkoholabstinenz eingehalten werde, ist auch deshalb zu bezweifeln, da die Umstellung im Trinkverhalten gänzlich problemlos verlaufen sei. Dies steht im Widerspruch zu jenen ganz erheblichen Schwierigkeiten, welche erfahrungsgemäß Personen berichten, die früher Alkoholmißbrauch betrieben haben. Eine Änderung des Alkoholkonsums stellt in unserer Gesellschaft - insbesondere wenn sie zur völligen Alkoholabstinenz führt - einen weitreichenden Eingriff in das gesamte Lebensgefüge dar, der nicht nur zu "intrapsychischen Konflikten", sondern auch zu "sozialen Reibungen" führt. Hieraus resultiert, daß nur bei einer entsprechend starken Motivation eine grundlegende Verhaltensänderung möglich ist. Von solchen Konflikten wußte Herr xxx nichts zu berichten ("Ich habe ein paar Freunde verloren und alle anderen waren sehr positiv davon angetan. Die haben meine Geschichte gekannt und sagten: 'Endlich wirst du mal schlau"). Bis auf die - nicht glaubhafte - Angabe der Alkoholabstinenz war im Untersuchungsgespräch keine nachvollziehbare selbstkritische Auseinandersetzung mit dem alkoholbedingten Fehlverhalten erkennbar. Vor dem Hintergrund der auffälligen medizinischen Befundlage vom Untersuchungstag und den teilweise stereotyp vorgetragenen Angaben zu seiner Alkoholproblematik steht daher zu befürchten, daß der Untersuchte seine Aussagen aufgrund einer intensiven Vorbereitung auf diese Untersuchung mehr im Rahmen vermeintlicher Zweckdienlichkeit getätigt hat und daß er nur in geringerem Maße seine
lebenswirklichen Erfahrungen schilderte. Angesichts der gravierenden Vorgeschichtstatsachen wäre eine tatsächliche alkoholabstinente Lebensweise (!) als wünschenswert und
unabdingbar anzusehen, damit ein Rückfall in ehemals gepflegte Alkoholkonsumgewohnheiten vermieden werden kann. Ein Betroffener, bei dem angesichts der Höhe der Blutalkoholkonzentration anläßlich nicht nur einer Trunkenheitsfahrt in der Vergangenheit von einer pathologischen Alkoholgewöhnung auszugehen ist, muß in Anlehnung an die Darlegungen von STEPHAN (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen
4 L 229/91 (3A 150/91), ein realistisches und selbstkritisches Problembewußtsein hinsichtlich seines früheren Alkoholmißbrauches aufweisen. Der Untersuchte muß auf dem Hintergrund einer realistischen Analyse glaubhaft zu einem Abstinenzentschluß, gekommen und in der Lage sein, diesen Entschluß auch zu realisieren, was - wie das Ergebnis der Exploration zeigt, noch nicht der Fall ist. Herr xxx kann seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wiedergewinnen, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Alkohol überhaupt - und nicht nur zu dem Komplex Alkohol im Straßenverkehr - vollzieht. Bei einem unter Berücksichtigung der erreichten Blutalkoholkonzentrationen zu charakterisierenden Gewohnheitstrinker schließt nur eine absolute Abstinenz das zukünftige Fuhren eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluß aus. Die gutachterlicherseits dringend gebotene Abstinenz muß auf einer unabhängig von der Frage der Erlangung der Fahrerlaubnis bestehenden Motivation beruhen.

Abschließende Stellungnahme
Im medizinischen Bereich ergaben die Laborbefunde Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum vor kurzer Zeit. Daher ist die angeführte Alkoholabstinenz als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im psychologischen Bereich liegen vom Leistungsaspekt her bereits gravierende Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse für sich genommen bereits in Frage stellen. Da die behauptete Alkoholabstinenz nicht glaubhaft ist, ergeben sich insgesamt Befunde, nach denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird. Nachschulungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall aus methodischen Gründen nicht möglich, da diese die in dem vorliegenden Einzelfall unbedingt erforderliche Alkoholabstinenz nicht vermitteln können. Es ergaben sich derzeit keine Hinweise, die die Erwartung rechtfertigen würden, daß es sich bei der verbal dargestellten Veränderung des Trinkverhaltens (Alkoholabstinenz) um mehr als eine, nicht glaubhafte, Verhaltensangabe mit dem Ziel der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis handelt. Gutachterlicherseits wird eine erneute Begutachtung in einem medizinisch-psychologischen Institut nicht vor Ablauf von weiteren 12 Monaten unter der Voraussetzung empfohlen, daß der Untersuchte eine Alkoholabstinenz glaubhaft machen kann.

Eventuelle Rechtschreibfehler bitte ich zu Lasten einer untauglichen OCR-Software (Texterkennung nach dem Scannen) zu entschuldigen. ;-) Danke.