Startseite

Professionelle MPU Vorbereitung

Eigene MPU Vorbereitung

Umgang mit Führerscheinstelle

MPU Software

Begutachtungsstellen

Reaktionstest

Ärztliche Untersuchung

MPU Gutachten

Tips & News

MPU Forum

Statistiken

  EU Führerschein

Stellungnahme

Links

Impressum & Disclaimer

EU Führerschein & MPU umgehen

PRESSEMITTEILUNG N° 33/04 29. April 2004

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01 Felix Kapper

EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEIN DIE ANERKENNUNG NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DER FÜHRERSCHEININHABER ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN ORDENTLICHEN WOHNSITZ NICHT IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS HATTE, DER DEN FÜHRERSCHEIN AUSGESTELLT HAT
Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte das Amtsgericht Frankenthal Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörden angewiesen, ihm vor Ablauf von neuen Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine Geldstrafe, weil er 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz eines am 11. August 1999 ausgestellten niederländischen Führerscheins. Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens möchte das Amtsgericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über den Führerschein der Anwendung der nationalen Vorschriften entgegensteht, wonach dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen wird. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Da sie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach der Richtlinie mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der in der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es einem Mitgliedstaat (A) verbietet, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Staat (A) verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates (A) und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats (B) gehabt habe. Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass für Herrn Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen Führerschein erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen deutschen Behörden mehr bestand. Die Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat (A), die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen, und ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
Quelle: http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040033de.htm

Kommentar:
Wenn die gerichtlich festgesetzte Sperrfrist also abgelaufen ist, ist ein EU Führerschein auch hier uneingeschränkt gültig. Daran gibts nichts mehr zu rütteln. Selbst der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Führerschein Erwerbs muss lt. obigen Urteil nicht im Erwerberland liegen.

Bereits in seiner Entscheidung vom Dezember 2003 hat der EU-GH zu dieser Frage eine klare Aussage getroffen. Grundsätzlich geht der EU-GH bei der Anerkennung einer Fahrerlaubnis entsprechend der Richtlinie von einem Automatismus aus, der grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden darf und ohne jede Formalität zu erfolgen hat. Demzufolge der Aufnahmestaat nicht zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen im Erteilungsstaat vorgelegen haben.

Bleibt noch die Wohnsitzregelung zum Zeitpunkt des Führerschein Erwerbs.
Ganz klar hätten die Holländer lt. internationaler Abkommen dem Führerschein Erwerber erst nach Ablauf von 6 Monaten Wohnsitz in Holland einen holländ. EU Führerschein ausstellen dürfen. Aus welchen Gründen auch immer, wurde diese Frist wohl nicht gewahrt und der Führerschein trotzdem ausgestellt. Trotz dieser Umstände darf die Anerkennung desselben in Deutschland nicht verweigert werden. Nutzniesser ist natürlich der EU Führerschein Erwerber.

Grundsätzlich hat ein ausländ. EU Führerschein schon einige Vorteile. Man darf in allen Ländern damit fahren, sofern kein Fahrverbot/gerichtlich verhängte Sperrfrist für das jeweilige Land besteht. Kein deutsches Gericht darf einen in einem anderen EU Land ausgestellten EU Führerschein einziehen. Man muss den ausländischen EU Führerschein seit 1999 auch nicht mehr in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen. Ab 2013 wird es ein eu-weites Verkehrsregister geben, dann wird es unmöglich sein, den Führerschein, sofern in einem Mitgliedsstaat entzogen, gleichzeitig in einem anderen Mitgliedsstaat zu erwerben. Die Sperrfrist gilt dann für die ganze EU.

Man sollte aber niemals vergessen, dass ein dt. Staatsbürger, egal ob er einen ausländischen EU Führerschein besitzt, auch in D mit einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug belegt werden kann, sofern er wieder auffällig wird.

Wo und wie EU FS preiswert und schnell erwerben?

EU Führerschein ohne MPU bei www.euro-fuehrerschein.com